WAFFENFÜHRERSCHEIN ERSTAUSSTELLUNG UND VERLÄNGERUNG
WAFFENFÜHRERSCHEIN ERSTAUSSTELLUNG
Wir bieten den zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte =WBK, oder eines Waffenpasses= WP erforderlichen Waffenführerschein, (Grundschulung), Bestätigung gemäß § 5(2) WaffV 1996 und die Nachschulung zum Waffenführerschein (erforderlich in der Regel alle 5 Jahre) direkt bei uns am hauseigenen Schießstand an.
ERSTAUSSTELLUNG:
Hierfür steht monatlich jeweils ein Termin zur Verfügung.
ACHTUNG ANMELDUNG ERFORDERLICH!
KOSTEN:
ERSTAUSSTELLUNG: 70.- inkl. Leihwaffe und Munition
ZU DEN TERMINEN
VERLÄNGERUNG:
Waffenführerscheinverlängerungen können jederzeit von Montag bis Donnerstag ohne Voranmeldung innerhalb der Geschäftsöffnungszeiten durchgeführt werden.
Freitag und Samstag nur nach vorheiger Terminvereinbarung.
Achtung, im laufenden Geschäftsbetrieb kann es zu Wartezeiten kommen!
Mitzubringen:
Waffe wenn vorhanden ( Leihwaffen stehen natürlich auch zur Verfügung )
Gehörschutz, Schutzbrille
Waffenführerschein
Waffenbesitzkarte oder Waffenpass
KOSTEN:
VERLÄNGERUNG MIT EIGENER WAFFE: 30.-
VERLÄNGERUNG MIT LEIHWAFFE: 36.- inkl. Leihwaffe und Munition
WAFFENFÜHRERSCHEIN und PSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN
Das zum Erwerb einer WBK oder eines WP erforderliche Psychologische Gutachten kann bei uns im Haus in Kombination mit dem WAFFENFÜHRERSCHEIN erworben werden.
Hierfür steht monatlich jeweils ein Termin zur Verfügung.
ACHTUNG ANMELDUNG ERFORDERLICH!
KOSTEN:
PSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN: 285,20
WAFFENFÜHRERSCHEIN ERSTAUSSTELLUNG: 70.-
ZU DEN TERMINEN
PSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN
Bewerber um eine Waffenbesitzkarte (Erwerb und Besitz einer Waffe) oder einen Waffenpass (Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe) müssen sich gemäß der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz 1997 einer Waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung unterziehen.
Das Ergebniss dieser Überprüfung gibt Aufschluss darüber, ob ein Mensch, insbesondere unter psychischer Belastung, dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden.
WAFFENFÜHRERSCHEIN
Der Waffenführerschein ist in Österreich ein Nachweis für die Befähigung im geschulten und sachgemäßen Umgang mit Waffen. Im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte bzw. zum Waffenpass ermächtigt er nicht zum Besitz von Schusswaffen.
Die Grundlage für den Waffenführerschein liegt in § 5 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (auch "2. WaffV" genannt), die den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen regelt. Das Gesetz lautet wörtlich:
§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit (§25 WaffG). Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nicht militärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Das Gesetz sieht vor, dass sich die Behörde vor dem Ausstellen eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte den sachgemäßen Umgang der Waffe durch den Besitzer nachweisen lassen muss. Polizisten, Justizbeamte und Berufssoldaten können durch Vorzeigen ihres Dienstausweises, Sportschützen durch nachgewiesene, regelmäßige Teilnahme an Schießsportveranstaltungen, und Jäger durch Vorlegen ihrer gültigen Jagdkarte den sachgemäßen Umgang nachweisen.
Der Waffenführerschein wird meist von Personen verlangt, welche nicht den ständigen Gebrauch ihrer Waffe(n) nachweisen können, z. B. Waffensammlern. Er kann im Zuge einer kurzen theoretischen und praktischen Ausbildung durch den dazu befugten Waffenhändler oder durch einen Lehrwart erworben werden. Seine Gültigkeit zur Vorlage bei der Behörde beträgt ein halbes Jahr. Er muss somit praktisch bei jeder waffenrechtlichen Überprüfung erneuert werden.
LINKS ZUM WAFFENRECHT:
· 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
· Der Weg zum Erwerb einer WBK